Kinder- und Jugendschutz

An dieser Stelle wollen wir Akteur*innen, die in der Kulturellen Bildung und darüber hinaus aktiv sind, über den Schutz von Kindern und Jugendlichen informieren. Die folgende Übersicht soll eine Hilfestellung dabei geben, Kinderschutz und Jugendschutz adäquat umzusetzen.

Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine rechtliche Beratung dar. Sie gibt lediglich einen ersten Überblick über das sehr sensible Thema. Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder Ihren individuellen Sachverhalt prüfen wollen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Inhaltsübersicht

Kinderschutz

Jugendschutz

Relevant für Kinder- und Jugendschutz

Hinweis: Der Schutz junger Menschen beginnt in der Familie. Sollten Sie privat Hilfe suchen, können Sie mit den Bezirkssozialdiensten der LH Düsseldorf Kontakt aufnehmen.

Kinderschutz

Betroffene Personengruppen

Alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Minderjährigen Kontakt haben, sind dem Kinderschutz verpflichtet. Da Gefährdungssituationen und sexuelle Übergriffe nicht auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt sind, sondern auch überall dort entstehen und stattfinden können, wo anleitende Personen mit Kindern und Jugendlichen zusammentreffen, ruft der Deutsche Verein dazu auf, "auch in all diesen Strukturen Präventions- und Schutzkonzepte zu entwickeln (z.B. Aktivitäten außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe im sportlichen, kulturellen oder schulischen Bereich, auch durch privat-gewerbliche oder kommerzielle Anbieter). Die Vorlage von Führungszeugnissen von Neben- und Ehrenamtlichen ist auf der Grundlage von § 30 a Bundeszentralregistergesetz auf freiwilliger Basis ebenfalls möglich und sollte im Rahmen von Präventions- und Schutzkonzepten vor Ort geklärt werden." (Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.)

Zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im beruflichen Kontext sind nach § 72a SGB VIII verpflichtet

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen sowie der freien Jugendhilfe
  • Neben- und Ehrenamtlichel, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben

Für Berufliche Kontaktpersonen von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe gilt: Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet alle Berufsgruppen, die mit Kindern arbeiten, zur Zusammenarbeit beim Thema Kinderschutz. Die Einschaltung des Jugendamtes und damit die Datenweitergabe ist dann notwendig, wenn Eltern nicht in der Lage oder Willens sind, eine Gefährdung ihres Kindes abzuwenden. Alle Akteure – auch Berufsgeheimnisträger – sind dem neuen Gesetz nach befugt und verpflichtet, in diesem Sinne zu handeln.

Mindeststandards

Gesetzlich vorgeschriebener Mindeststandard

  • Erweitertes Führungszeugnis
    Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu Kindern und Jugendlichen ist Grundlage für gutes pädagogisches Handeln und ist damit für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowohl für hauptberuflich Tätige als auch für Neben- und Ehrenamtliche unerlässlich. Ziel ist es, dass Prävention in diesem Feld als Teil eines allgemein akzeptierten Selbstverständnisses und einer täglich gelebten Normalität angesehen wird, ohne dabei eine Atmosphäre von Verdächtigungen und Misstrauen zu schaffen. Auch wenn die Einsichtnahme in Führungszeugnisse das Instrument ist, um den Wissenstransfer von bereits strafrechtlich bekannt gewordenen Vorfällen in die Strukturen vor Ort zu ermöglichen, und der Vorlage ein Warneffekt gegenüber potenziellen Täter/innen innewohnen kann, steht sie nicht für einen Generalverdacht gegenüber den hauptberuflich, neben- oder ehrenamtlich Tätigen.
    Weiterführende Informationen zum Thema Führungszeiugnisse

Darüber hinaus empfohlen

  • Individuelle Schutzvereinbarungen: Greifen Sie die individuelle Situation Ihrer Einrichtung auf und formulieren Sie Schutzvereinbarungen, die Sie mit allen für Sie tätigen Mitarbeiter_innen schließen, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit Minderjährigen Kontakt haben
  • Erläuterungen zu Präventionskonzepten inkl. Beispielen des Landessportbundes (Kapitel 5.1)
  • Gesundheitszeugnis: Ist nur erforderlich, wenn Sie direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln haben oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind

Orientierungshilfen und Mustervorlagen

Was benötige ich?

Woran erkenne ich?

An wen wende ich mich? Wie reagiere ich?

Jugendschutz

Jugendschutz in Düsseldorf

Aufgabe des Jugendschutzes ist es, entwicklungsfördernde Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien durch Beratung und Unterstützung sowie durch jugendschutzrechtliche Auflagen zu schaffen. Im Vordergrund steht die Sicherung der Rechte und Chancen von Mädchen und Jungen auf eine positive gesundheitliche wie auch psychosoziale Entwicklung und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Es geht im Jugendschutz unter anderem darum, Kinder und Jugendliche zu befähigen, mit bestehenden Risiken umzugehen, vorhandene Missstände zu erkennen und gemeinsam und verantwortlich zu ihrer Veränderung beizutragen.

Relevant für Kinder- und Jugendschutz

Gesetzestexte

Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I, Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011, S. 2975 ff.
Bundeskinderschutzgesetz. Der Inhalt in Kürze
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz. Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung. Berlin 2012 herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) und Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

Kinder- und Jugendhilfegesetz Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Jugendschutzgesetz

Beratung

Weiterführende Informationen